Novellierung der BioabfallV

Der BAV setzt sich im Rahmen der Novellierung der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) für eine rechtssichere Regelung im Umgang mit holzreichen Biomassefraktionen ein, die in Altholzkraftwerken als Brennstoff verwertet werden.

Im Zuge der Aufbereitungs- und Sortierprozesse vor und nach der biologischen Behandlung fallen Biomassesortimente an, die einen sehr hohen Holzanteil aufweisen. Aufgrund der Materialbeschaffenheit eignet sich dieses Material nur bedingt zur weiteren Kompostierung und wird in der Regel der energetischen Verwertung zugeführt. Aufgrund einer fehlenden rechtlichen Definition und einer eindeutigen Zuweisung zu einschlägigen Abfallschlüsselnummern besteht für diese Materialfraktion große Rechtsunsicherheit. Der BAV setzt sich daher dafür ein, für diese spezifische Materialfraktion eine eigene Abfallbezeichnung im Anhang 1 BioabfallV einzuführen. Unseren Vorschlag finden Sie nachfolgend: BAV-Stellungnahme zur BioabfallV

 

Studie Altholzmarkt 2020

In diesem Jahr soll eine Neuauflage der Studie „Altholz im Entsorgungsmarkt“ durch das INFRO – Informationssysteme für Rohstoffe und das Thünen-Institut durchgeführt werden. Die als „Mantau-Studie“ bekannte Untersuchung bildet in regelmäßigen Abständen das Altholzaufkommen sowie die Verwertungswege in Deutschland ab und dient der Branche als fundierte Grundlage. Der neue Altholzmarktbericht wird auf der Basis des Jahres 2020 erstellt. Die Ergebnisse der Untersuchung sollen Ende 2021 veröffentlicht werden

Erreichbarkeit der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist derzeit täglich ab 9:00 Uhr besetzt. Corona bedingt haben wir jedoch unser Team auf einzelne Tage aufgeteilt. Immer ein Mitarbeiter ist im Büro präsent, die anderen sind im Wechsel im Homeoffice. Sofern Sie uns in stark frequentierten Zeiten nicht direkt erreichen können, bitten wir Sie um Verständnis. Read More

Der BAV sagt Danke!

Wir blicken auf ein ereignisreiches Jahr 2020 zurück. Ein Jahr, das vom intensiven Austausch mit Politik, Behörden und Partnerverbänden geprägt war. All unseren Gesprächspartnern sind wir für Ihre Unterstützung in 2020 sehr verbunden.

An dieser Stelle aber vor allem ein ganz besonderes Dankeschön an 94 großartige Mitgliedsunternehmen, durch deren Mitgliedschaft unsere Verbandsarbeit überhaupt erst möglich ist.

Danke für Ihre wertvolle Mitarbeit und Ihren Einsatz für den BAV e.V.

Wir wünschen Ihnen allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest sowie alles erdenklich Gute für das neue Jahr!

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EEG 2021 setzt BAV Marktintegrationsmodell um

Der BAV – Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V. begrüßt das heute vom Deutschen Bundestag im EEG 2021 in § 101 beschlossene Marktintegrationsmodell für Altholzanlagen. Read More

A III nicht wassergefährend

Wasserrechtliche Einstufung von A III-Altholz gem. AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung zum Schutz der Gewässer vor aus ortsfesten Anlagen freigesetzten wassergefährdenden Stoffen. Der BAV hat gemeinsam mit den Verbänden ASA, BDE, bvse und DeSH eine gemeinsame Verbandsempfehlung zur wasserrechtlichen Einstufung von A III-Altholz nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erarbeitet. Read More

Englischer BAV-Leitfaden zu Sonderpreis

Der englischsprachige BAV-Altholzleitfaden „Waste wood recycling in Germany“ steht ab sofort zum Sonderpreis zum Verkauf. 15 Leitfäden können zum Preis von 10,00 Euro (zzgl. Versand) erworben werden. Bei Interesse nutzen Sie bitte beigefügtes Formular: Bestellung englischer Leitfaden

BAV-Vorstand mit großer Mehrheit wiedergewählt

Der BAV – Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V. führte am 15.09.2020 auf seiner Mitgliederversammlung in Bad Neuenahr Vorstandswahlen durch. Der bisherige Vorstand, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden Dieter Uffmann (biotherm Hagenow GmbH), dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Hartmut Schön (Brockmann Recycling GmbH) und dem Finanzvorstand Markus Gleitz (Sonae Arauco Deutschland GmbH) stellte sich erneut zur Wahl. Die BAV-Mitgliedschaft sprach den drei Vorständen ihr Vertrauen aus und bestätigte sie für eine weitere Amtszeit. Read More

BAV-Altholztag: Bedürfnis nach Austausch auch im Krisenjahr 2020 ungebrochen

Rund 110 Teilnehmer folgten der Einladung des BAV – Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter nach Bad Neuenahr zum Altholztag 2020. Dieter Uffmann, Vorstandsvorsitzender des BAV freut sich über eine erfolgreiche Fachtagung in einem coronabedingt schwierigen Jahr. Read More

EEG 2021

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Aus Sicht des BAV ist die Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu Artikel 1, Nummer 4,Buchstabe b, dass ausgeförderte Anlagen ihren Einspeisevorrang nach § 11 EEG 2021 nicht verlieren, grundsätzlich zu begrüßen. Zusätzlich muss jedoch durch eine Erweiterung des Ausschließlichkeitsprinzips sichergestellt werden, dass ein alternativer Brennstoffmix (Voraussetzung mindestens 50 Prozent Biomasse-Brennstoff-Anteil) in ausgeförderten Anlagen zulässig ist und der Einspeisevorrang unberührt bleibt. Die Beibehaltung des Einspeisevorrangs allein reicht nicht aus, um den Weiterbetrieb der Bestandsanlagen sicherzustellen.

Deshalb sehen wir weiterhin einen dringenden Regelungs- und Handlungsbedarf für die Gestaltung der Post-EEG-Übergangsjahre. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erlössituation (Stand August 2020) von ca. 3 ct/kWh für Strom und ca. 2 ct/kWh für die Altholzverwertung ist ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ausgeschlossen. Selbst bei einem gleichzeitigen Ausscheiden aller Kraftwerke aus der Förderung zum 01.01.2021 würde eine Anpassung der Altholzverwertungspreise nicht schnell genug erfolgen, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals klarstellen, dass Kraftwerke, wie alle Unternehmen, niemals voll abgeschrieben sein können, da in aller Regel immer neu investiert werden muss, um auf dem Stand der Technik zu bleiben – auch, um den gestiegenen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Umso schwieriger stellt sich die Situation bei einem gestaffelten Ausscheiden dar, da während der Übergangszeit geförderte und nicht geförderte Anlagen um den Stoffstrom konkurrieren.

Wird keine Regelung zur Gestaltung der schwierigen Übergangsjahre getroffen, riskiert der Gesetzgeber den Verlust von Anlagen, die aus dem erneuerbaren Energieträger Altholz, CO2-neutrale und grundlastfähige Energie in Form von Strom und Wärme produzieren können. Altholzkraftwerke sind in der Lage, als eine der wenigen erneuerbaren Energieerzeugungsformen überhaupt, grundlastfähigen Strom und Wärme zu produzieren. Diese Grundlast steht für Versorgungssicherheit und Netzstabilität, wenn Wind- und Sonnenenergie wetterbedingt nicht liefern können. Insbesondere mit Blick auf den Atom- und Kohleenergieausstieg werden grundlastfähige erneuerbare Erzeugungsformen im künftigen Energiesystem von besonderer Bedeutung sein. Altholzkraftwerke sind zudem Teil einer Branche, die als eine der wenigen das Prinzip der Kreislaufwirtschaft schon heute lebt. Das Zusammenspiel aus Abfallaufbereitung, stofflicher und energetischer Verwertung droht aus dem Gleichgewicht zu geraten und ein Entsorgungsnotstand für Altholz ist zu befürchten.

Wir werben aus diesem Grund für eine Anschlussregelung für Altholzkraftwerke. Die Notwendigkeit einer Anschlussförderung für Altholzkraftwerke ist im Gegensatz zu fluktuierenden erneuerbaren Energien aufgrund ihrer energie- und abfallpolitischen Bedeutung aus unserer Sicht sachlich begründbar.

Wir schlagen folgende Möglichkeiten vor, damit grundlastfähige erneuerbare Energie, als unverzichtbares Fundament der Energiewende, auch zukünftig erzeugt werden kann:

Marktintegrationsmodell

Das BAV-Marktintegrationsmodell sieht eine degressive Übergangsförderung vor, die jährlich um 10 Prozent abnimmt und für den Zeitraum vom Ende 2020 bis Ende 2026 greifen soll. Die Übergangsförderung soll nur solange laufen, bis die Lücke zwischen Marktpreis und EEG-Förderung durch steigende Strom- bzw. Altholzverwertungserlöse geschlossen wird. Maximal soll die Übergangsförderung bis zum 31.12.2026 greifen, wenn der Austritt aus dem EEG von über 90 Prozent der Altholzkraftwerke bzw. 96 Prozent der Altholzmenge vollzogen ist.

Verlängerung des Vergütungszeitraumes

Alternativ könnte auch der Weg analog der Schwarzlauge aus dem EEG 2016 als Vorlage genutzt werden: Der Vergütungszeitraum wird einmalig um maximal 10 Jahre bis 31.12.2029 unter Anwendung einer Degressionsregelung verlängert.

Ausschreibung für Altholzanlagen

Ein anderer Lösungsweg wäre eine Öffnung der Ausschreibungen für Altholzanlagen, um eine einmalige 10-jährige Förderung zu erhalten (§39 f EEG 2017). Durch eine Klarstellung im EEG dahingehend, dass in § 39h Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2017 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausschließlich mit Biomasse in Betrieb genommen wurden, teilnehmen können, würde auch für Altholz ein wettbewerbliches und diskriminierungsfreies Förderregime geschaffen. Hier muss jedoch dringend Berücksichtigung finden, dass die ersten Altholzkraftwerke bereits zum 31.12.2020 aus der

EEG-Förderung fallen, da jährliche Angebotsfristen eingehalten werden müssen. Diese sind nach dem derzeit gültigen EEG 2017 für Biomasse zum 1. April und zum 1. November des jeweiligen Jahres.

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