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BAV-Stellungnahme: Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Der Referentenentwurf „Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung“ (BEHV) wurde am 27. Juni 2025 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) vorgelegt. Der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V. (BAV) hat sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme beteiligt. 

Im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sollen ab 2026 Emissionszertifikate nicht mehr zum Festpreis, sondern im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂ vergeben werden. Der dazu vorgelegte Referentenentwurf konkretisiert die Ausgestaltung dieses Verfahrens, bevor ab 2027 der Übergang in den europäischen Emissionshandel (EU-ETS II) erfolgt. Der Emissionshandel stellt ein zentrales Instrument der Klimapolitik dar. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass keine unnötigen Mehrbelastungen oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Die im Referentenentwurf angedachten Versteigerungsregeln im Rahmen einer einjährigen Handelsphase (Korridorphase) für das Jahr 2026 führen faktisch zu einem Festpreis von 65 Euro pro Zertifikat. Das in § 12 Absatz 1 vorgesehene Verfahren ermöglicht es einem einzelnen Bieter pro Versteigerungstermin Gebote auf alle angebotenen Zertifikate abzugeben. In Kombination mit § 12 Absatz 4 schafft dies einen Anreiz dafür, möglichst den Höchstpreis von 65 Euro pro Zertifikat zu bieten. De facto führt dies zu einem Festpreis, lediglich mit höherem bürokratischem Aufwand.

Die mit der Einführung eines Versteigerungssystems verbundenen Transaktionskosten – insbesondere durch die Implementierung in allen betroffenen Unternehmen – sind für voraussichtlich nur ein Übergangsjahr unverhältnismäßig und stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen. Daher wäre es sinnvoll, eine mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand verbundene Festpreisphase umzusetzen.

Der BAV spricht sich dafür aus, die vorgesehene Korridorphase durch eine Festpreisphase zu ersetzen. Dies würde nicht nur den bürokratischen Aufwand erheblich reduzieren, sondern auch die Planbarkeit und Kosteneffizienz für die betroffenen Unternehmen verbessern. Eine entsprechende Anpassung erfordert lediglich eine Änderung des Bundesemissionshandelsgesetzes (BEHG).

Berlin, 03.07.2025

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