Export von Altholz

Ausgangssituation

Unsere Branche ist mit ihren deutschen Standorten ein wichtiger Arbeitgeber und Stütze des ländlichen Raums. Die Holzverwendung durch unsere Unternehmen erbringt einen wesentlichen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz sowie zur Schließung regionaler Wirtschaftskreisläufe. Die heute in Deutschland praktizierte Nutzung von Wald-, Rest- und Altholz sowohl zur holzwerkstofflichen Produktion als auch zur Energie- und Wärmeerzeugung wurde auf aufgrund rechtlicher Grundsatzentscheidungen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, Altholzverordnung, Immissionsschutzrecht sowie EEG) entwickelt und stellt heute europaweit den höchsten Standard dar.

Wir, eine verbandsübergreifende Gruppe von Unternehmen, die Altholz zum Zwecke der energetischen und / oder stofflichen Verwertung aufbereiten oder einsetzen, wenden uns heute an Sie mit dem gemeinsamen Anliegen, die Versorgung der deutschen Industrie mit dem Rohstoff Holz weiterhin zu gewährleisten.

Problem

Wir beobachten seit einigen Jahren einen steigenden Export von Holz (Frischholz wie Altholz). Der dadurch für die deutschen Industriestandorte fehlende Rohstoff muss zum Teil durch Importe gedeckt werden. Selbstverständlich stellen wir den freien Warenverkehr nicht in Frage. Wir weisen mit Blick auf einen diskriminierungsfreien Binnenmarkt allerdings darauf hin, dass die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach der Altholzverordnung oder vergleichbaren Standards in den Empfangsstaaten, die durch die Abfallverbringungsverordnung im Notifizierungsverfahren verlangt werden, im Vollzug sichergestellt werden muss. So machen beispielsweise die im Rahmen der Kontrollen durch Interpol festgestellten Beanstandungen (vgl. EUWID vom 29.8.2017) deutlich, dass ein erhöhter Kontrollbedarf besteht. Kolportiert werden auch Fälle, in denen wohl Notifizierungsanträgen von „Briefkastenstandorten“ behördlicherseits zu- gestimmt wird – und dies obwohl sich an den fraglichen Standorten physisch kein zum Export vorgesehenes Holz befinden kann. Derartigen offensichtlichen Umgehungen der Abfallverbringungsverordnung muss Einhalt geboten werden:

Die deutsche Holzindustrie muss darauf vertrauen können, dass der Vollzug unzulässige Transporte durch Versagung der Notifizierung verhindert, also von dem Versagungsgrund des Art. 12 I der Abfallverbringungsverordnung (Nr. 1013/2006) Gebrauch macht. Dazu muss unserer Auffassung nach sichergestellt sein, dass das zur Verbringung (Export) vorgesehene Altholz durch die zuständigen Behörden sowohl vor der Verladung als auch beim Transport in seiner (auch chemischen) Beschaffenheit überprüft wird bzw. die Vorlage nachvollziehbarer Qualitätskontrolldokumente (Probenahmeprotokolle, Analysen) verlangt wird. Alternativ muss durch dargelegt werden, dass es durch Aufbereitung im Empfangsstaat einen gleichen Qualitätsstandard erreicht – auch dies ist der Notifizierungsbehörde nachzuweisen. Nur so wird gewährleistet, dass die von der Abfallverbringungsverordnung intendierte hohe Verwertungsstandard sowie die Wettbewerbsgleichheit gewährleistet bleiben. Die Wettbewerbsgleichheit sieht die deutsche Holzindustrie durch eine im Einzelfall diskriminierende Notifizierungspraxis derzeit gefährdet.

Forderung

 

Wir fordern Politik und zuständige Verwaltung daher auf,

  • Notifizierungsanträgen zum Export von Altholz nur unter der Maßgabe der Ein- haltung deutscher oder vergleichbarer Standards entsprechend der Anforde- rungen der Abfallverbringungsverordnung zuzustimmen, dies beinhaltet unse- rer Auffassung nach die Vorlage und Prüfung von Analysen entsprechend der deutschen Altholzverordnung bzw. adäquater Belege eines Qualitätssiche- rungssystems im Empfangsstaat;
  • diese Qualitätsstandards nicht nur in Notifizierungsauflagen festzuschreiben, sondern auch im praktischen Exportgeschehen zu kontrollieren und illegalen Abfalltransporten Einhalt zu gebieten;
  • sich politisch darum zu bemühen, dass auch in den vorgesehenen Empfangs- staaten die entsprechenden Standards für die Verwertung von Altholz geschaffen bzw. angepasst werden;
  • bei den Empfangsstaaten darauf hinzuwirken, dass das die Deponierung von verwertungsfähigem Altholz unterbleibt: Die dadurch zu erwartende Mobilisie- rung des Altholzaufkommens dürfte den Unternehmen in den Empfangsstaaten die weitgehende Selbstversorgung mit Altholz ermöglichen.

Das Positionspapier in PDF-Form können Sie hier abrufen:

bbe-bav-vhi-positionspapier_altholz

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