Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter | German Waste Wood Association
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Aus Sicht des BAV ist die Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu Artikel 1, Nummer 4,Buchstabe b, dass ausgeförderte Anlagen ihren Einspeisevorrang nach § 11 EEG 2021 nicht verlieren, grundsätzlich zu begrüßen. Zusätzlich muss jedoch durch eine Erweiterung des Ausschließlichkeitsprinzips sichergestellt werden, dass ein alternativer Brennstoffmix (Voraussetzung mindestens 50 Prozent Biomasse-Brennstoff-Anteil) in ausgeförderten Anlagen zulässig ist und der Einspeisevorrang unberührt bleibt. Die Beibehaltung des Einspeisevorrangs allein reicht nicht aus, um den Weiterbetrieb der Bestandsanlagen sicherzustellen.
Deshalb sehen wir weiterhin einen dringenden Regelungs- und Handlungsbedarf für die Gestaltung der Post-EEG-Übergangsjahre. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erlössituation (Stand August 2020) von ca. 3 ct/kWh für Strom und ca. 2 ct/kWh für die Altholzverwertung ist ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ausgeschlossen. Selbst bei einem gleichzeitigen Ausscheiden aller Kraftwerke aus der Förderung zum 01.01.2021 würde eine Anpassung der Altholzverwertungspreise nicht schnell genug erfolgen, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals klarstellen, dass Kraftwerke, wie alle Unternehmen, niemals voll abgeschrieben sein können, da in aller Regel immer neu investiert werden muss, um auf dem Stand der Technik zu bleiben – auch, um den gestiegenen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Umso schwieriger stellt sich die Situation bei einem gestaffelten Ausscheiden dar, da während der Übergangszeit geförderte und nicht geförderte Anlagen um den Stoffstrom konkurrieren.
Wird keine Regelung zur Gestaltung der schwierigen Übergangsjahre getroffen, riskiert der Gesetzgeber den Verlust von Anlagen, die aus dem erneuerbaren Energieträger Altholz, CO2-neutrale und grundlastfähige Energie in Form von Strom und Wärme produzieren können. Altholzkraftwerke sind in der Lage, als eine der wenigen erneuerbaren Energieerzeugungsformen überhaupt, grundlastfähigen Strom und Wärme zu produzieren. Diese Grundlast steht für Versorgungssicherheit und Netzstabilität, wenn Wind- und Sonnenenergie wetterbedingt nicht liefern können. Insbesondere mit Blick auf den Atom- und Kohleenergieausstieg werden grundlastfähige erneuerbare Erzeugungsformen im künftigen Energiesystem von besonderer Bedeutung sein. Altholzkraftwerke sind zudem Teil einer Branche, die als eine der wenigen das Prinzip der Kreislaufwirtschaft schon heute lebt. Das Zusammenspiel aus Abfallaufbereitung, stofflicher und energetischer Verwertung droht aus dem Gleichgewicht zu geraten und ein Entsorgungsnotstand für Altholz ist zu befürchten.
Wir werben aus diesem Grund für eine Anschlussregelung für Altholzkraftwerke. Die Notwendigkeit einer Anschlussförderung für Altholzkraftwerke ist im Gegensatz zu fluktuierenden erneuerbaren Energien aufgrund ihrer energie- und abfallpolitischen Bedeutung aus unserer Sicht sachlich begründbar.
Wir schlagen folgende Möglichkeiten vor, damit grundlastfähige erneuerbare Energie, als unverzichtbares Fundament der Energiewende, auch zukünftig erzeugt werden kann:
Marktintegrationsmodell
Das BAV-Marktintegrationsmodell sieht eine degressive Übergangsförderung vor, die jährlich um 10 Prozent abnimmt und für den Zeitraum vom Ende 2020 bis Ende 2026 greifen soll. Die Übergangsförderung soll nur solange laufen, bis die Lücke zwischen Marktpreis und EEG-Förderung durch steigende Strom- bzw. Altholzverwertungserlöse geschlossen wird. Maximal soll die Übergangsförderung bis zum 31.12.2026 greifen, wenn der Austritt aus dem EEG von über 90 Prozent der Altholzkraftwerke bzw. 96 Prozent der Altholzmenge vollzogen ist.
Verlängerung des Vergütungszeitraumes
Alternativ könnte auch der Weg analog der Schwarzlauge aus dem EEG 2016 als Vorlage genutzt werden: Der Vergütungszeitraum wird einmalig um maximal 10 Jahre bis 31.12.2029 unter Anwendung einer Degressionsregelung verlängert.
Ausschreibung für Altholzanlagen
Ein anderer Lösungsweg wäre eine Öffnung der Ausschreibungen für Altholzanlagen, um eine einmalige 10-jährige Förderung zu erhalten (§39 f EEG 2017). Durch eine Klarstellung im EEG dahingehend, dass in § 39h Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2017 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausschließlich mit Biomasse in Betrieb genommen wurden, teilnehmen können, würde auch für Altholz ein wettbewerbliches und diskriminierungsfreies Förderregime geschaffen. Hier muss jedoch dringend Berücksichtigung finden, dass die ersten Altholzkraftwerke bereits zum 31.12.2020 aus der
EEG-Förderung fallen, da jährliche Angebotsfristen eingehalten werden müssen. Diese sind nach dem derzeit gültigen EEG 2017 für Biomasse zum 1. April und zum 1. November des jeweiligen Jahres.