Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter | German Waste Wood Association
Stellungnahme zur Richtlinie zur Restrukturierung der unionsrechtlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(Neufassung) COM (2021) 563 final
Der Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die in den nächsten Jahren neben der wirksamen Reduzierung von CO2-Emissionen und dem Ausbau erneuerbarer Energien eine grundlegende Transformation hin zu klimaschonenden Produkten und Prozessen erfordert. Um das Ziel einer Minderung der CO2-Emissionen um 55 % bis 2030 zu erreichen, kann die Holzverwendung als Baustoff und erneuerbarer Energieträger einen entscheidenden Beitrag leisten.
Im Rahmen des Green Deal wird die Holzverwendung in den verbundenen Legislativvorschlägen und Strategien als wirksames Instrument für den Klimaschutz hervorgehoben, wie bei dem „Neuen Europäischen Bauhaus“, der „Renovierungswelle zur Sanierung der Wirtschaft von Heute und zur Schaffung der umweltfreundlichen Gebäude von Morgen“ oder der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III. Die Erzeugung von Wärme und Strom aus Holznebenprodukten, trägt durch die Substitution von fossilen Energieträgern wesentlich zur Dekarbonisierung bei. Aus der Sicht des Deutschen Säge- und Holzindustrie Bundesverbands (DeSH) und des BAV-Bundesverbands der Altholzaufbereiter & -verwerter e.V. muss es daher Ziel sein, den effizienten Einsatz von Holz in verschiedenen Sektoren weiter voranzutreiben.
Grundsätzliches:
Die Überarbeitung der EU-Energiesteuerrichtlinie definiert einen neuen Rahmen für die Besteuerung von Energieprodukten und Elektrizität nach ihrem Energiegehalt und Umweltverträglichkeit. Es wird damit ein EU-Mindeststeuersatz eingeführt sowie Voraussetzungen definiert, nach denen Befreiungen oder Reduzierungen von der Energiesteuer bei bestimmten Energieprodukten möglich sind. In dem Entwurf werden erstmals auch die gängigen Holzbrennstoffe (KN-Codes 4401 und 4402) aufgenommen, die vorher nicht energiesteuerpflichtig waren (Nr. 14), sofern sie als Brennstoffe in Anlagen ab 5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung zur Energieerzeugung eingesetzt werden (Art. 2 (o)).
Auswirkungen auf die Holzindustrie und die Altholzbranche
Als Konsequenz der Aufnahme von Energieerzeugnissen der KN-Codes 4401 und 4402 in die Energiesteuerrichtlinie sind diese Biomassebrennstoffe grundsätzlich energiesteuerpflichtig, sofern sie nicht weiterhin von der Energiesteuer befreit sind oder ein reduzierter Steuersatz festgelegt wird. Damit wäre der Einsatz dieser dann steuerpflichtigen Brennstoffe in der Holzindustrie, die ihre Holzprodukte durch den Einsatz von Holzbrennstoffen in Anlagen ab 5 MW herstellt oder in Altholzkraftwerken ab 5 MW, die Altholz als Brennstoff einsetzen, mit deutlichen Mehrkosten der Produktion verbunden. Insbesondere die dort betriebenen KWK-Anlagen zeichnen sich neben ihrem hohen Wirkungsgrad dadurch aus, dass dort vornehmlich Reststoffe und Nebenprodukte im Sinne der Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden.[1] Eine rein nationale Besteuerung könnte diese Ressourcenkreisläufe beeinträchtigen und zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.
Steuerbefreiung/Reduzierung des Steuersatzes von festen Biobrennstoffen (Art. 16)
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 16 sind für feste Biomasse die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen nach Art. 29 der EU 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie II) oder die Eigenschaft als „Fortschrittliche Erzeugnisse“ der KN-Codes 4401 und 4402 (Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001). Die vornehmlich in der Holzindustrie eingesetzten Brennstoffe: Abfälle und Reststoffe aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl (Anhang IX Teil A o)) sind somit als „fortschrittliche Erzeugnisse“ der KN-Codes 4401 und 4402 einzustufen. Altholz, das zu Holzhackschnitzeln aufbereitet wird, war bisher der KN-Codes 4401 zuzuordnen und war steuerbefreit. In der aktuellen Richtlinie wird Altholz als Brennstoff jedoch nicht explizit benannt. Hier wäre eine Klarstellung dahingehend geboten, dass Altholz auch unter Abfälle und Reststoffe aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien einzustufen ist und so von der Möglichkeit der Steuerbefreiung umfasst wäre.
Die Einführung einer Besteuerung auf die oben aufgeführten Holzbrennstoffe würde deren Einsatz in der Holzindustrie und der energetischen Verwertung von Altholz in Biomassekraftwerken erheblich verteuern und sich damit sowohl auf Produktionskosten und Wettbewerbsfähigkeit als auch auf die Attraktivität ihrer Nutzung und damit der Einnahmemöglichkeiten der Waldbesitzer negativ auswirken.
Ebenso steht die Besteuerung im Widerspruch zur Förderung erneuerbarer Energien, die durch andere europäische Initiativen, wie die Erneuerbare-Energien-Richtlinie III, angereizt werden sollen sowie zur Stärkung des Holzbaus durch die heimische Holzverarbeitung (Renovierungswelle, Europäisches Bauhaus, Gebäudeeffizienzrichtlinie) und der Kreislaufwirtschaft durch die Verwendung eigener Produktionsreststoffe.
Die Verbände DeSH und BAV sprechen sich daher nachdrücklich für den Erhalt der Steuerbefreiung für feste Biobrennstoffe bei der nationalen Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie aus.
Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen (Art. 22 Abs. 2)
Die Säge- und Holzindustrie zeichnet sich durch ihre Ressourceneffizienz aus: die bei der Holzbearbeitung anfallenden Reststoffe und Sägenebenprodukte (z.B. Sägemehl, Hobelspäne, Kappholz und Rinde) werden dem Produktionskreislauf direkt wieder zugeführt und zur Wärme- und Stromerzeugung für weitere Herstellungsstufen genutzt. Als CO2-neutrale, erneuerbare Energieträger leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung von Industrieprozessen und bei Einspeisung in das öffentliche Stromnetz zur erneuerbaren Energieversorgung.
Der Vorschlag der EU-Energiesteuerrichtlinie in Art. 22 Abs. 2 sieht vor, dass der Eigenverbrauch selbst produzierter Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs zur Herstellung von Energieerzeugnissen, nicht von der Steuerpflicht erfasst ist. Am Beispiel der Säge- und Holzindustrie wäre die Nutzung von Sägenebenprodukten der Holzverarbeitung auf dem Betriebsgelände, wie Holzhackschnitzeln oder Holzspänen, in betriebseigenen Heizkraftwerken ab 5 MW zur Energieerzeugung für die Produktion von Holzpellets nach Art. 22 Abs. 2 nicht von der Steuerpflicht erfasst.
Der Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen, die durch die Verwertung der vor Ort anfallenden Sägenebenprodukte erzeugt werden, wird neben der Pelletherstellung auch für die Herstellung und Bearbeitung von Produkten für den Holzbau (Bretter, Balken, Bohlen, Konstruktionshölzer) auf dem gleichen Betriebsgelände verwendet.
Eine bilanzielle Trennung des Eigenverbrauchs selbst hergestellter Energieerzeugnisse für die Energiebereitstellung zur Pelletherstellung von anderen Verwendungsformen innerhalb des Betriebes wird in der Praxis schwer durchführbar und die Unternehmen vor technisch und wirtschaftlich schwer zumutbaren Herausforderungen stellen.
Aus Sicht der Säge- und Holzindustrie wäre daher eine Klarstellung wünschenswert, dass die Privilegierung des Eigenverbrauchs selbst erzeugter Energieerzeugnisse der KN-Codes 4401 breit zu verstehen ist und sich auf den gesamten Herstellungsprozess dieser Energieerzeugnissen nach Anhang IX Teil A o Richtlinie (EU) 2018/2001 innerhalb eines Betriebs bezieht.
Damit würde für die Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen Rechtssicherheit geschaffen und der Einsatz selbst erzeugter erneuerbarer Brennstoffe zur Dekarbonisierung von Industrieprozessen sowie der Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Deckung des stetig steigenden Strombedarfs vorangebracht.
Handlungsempfehlungen:
Über den Deutschen Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V.
Der Deutsche Säge- und Holzindustrie ‒ Bundesverband e. V. (DeSH) vertritt die Interessen der deutschen Säge- und Holzindustrie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Dabei steht der Verband seinen Mitgliedern, darunter mehr als 400 Unternehmen aus ganz Deutschland, in wirtschafts- und branchenpolitischen Angelegenheiten zur Seite und unterstützt die kontinuierliche Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Verwendung des Rohstoffes Holz. Der Verband tritt in Dialog mit Vertretern aus Medien, Wirtschaft, Politik und Forschung. Bei der Umsetzung ihrer Ziele steht der Deutsche Säge- und Holzindustrie für eine umweltverträgliche und wertschöpfende Nutzung des Werkstoffs und Bioenergieträgers Holz.
Über den BAV – Bundesverband der Altholzaufbereiter & -verwerter e.V.
Der BAV – Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V. setzt sich seit 30 Jahren für die nachhaltige Nutzung von Altholz ein. Der Verband vertritt die politischen, wirtschaftlichen und fachlichen Interessen seiner Mitglieder und setzt sich kontinuierlich für die Fortentwicklung des Stoffstroms Altholz ein. Die Altholzverwertung in Deutschland ist ein Musterbeispiel für eine nachhaltige und klimafreundliche Nutzung von Holzabfällen in Europa. Die 103 Mitgliedsunternehmen repräsentieren mehr als 80% des deutschen Altholzaufkommens und leisten hierfür einen wertvollen Beitrag.
[1] Der Anteil von Reststoffen und Nebenprodukten in Feuerungsanlagen mit festen Biobrennstoffen ab 1 MW liegt bei 80,6 %. Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe (FNR): Basisdaten Bioenergie Deutschland 2021.