Altholzkategorien

Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt ist.

Verleimtes, gestrichenes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung (z.B. PVC) und ohne Holzschutzmittel.

Altholz mit halogen-organischen Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel

Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI, AII oder AIII zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.

PCB-Altholz unterfällt der PCB/PCT-Verordnung. PCB steht für Polychlorierte Biphenyle. Dies sind organische Chlorverbindungen, die im Baubereich Verwendung fanden. Die Bauchemikalie wurde durch das Stockholmer Übereinkommen 2001 weltweit verboten.

Bis zum Verbot wurde PCB vielfältig und teils in sehr hohen Konzentrationen eingesetzt. Es kam u.a.  als Weichmacher (Lacke und Kunststoffe), in Fugendichtungsmassen (Dehnungsfugen im Betonbau, Anschlussfugen für Türen, Fenster), als Isoliermittel (Dämm- und Schallschutzplatten) aber auch als Flammschutzmittel (Farben und Lacke) oder als Klebstoff (Fußböden) zum Einsatz.

PCB findet sich deshalb auch in unterschiedlichen Konzentrationen in Holzabfällen wieder.

Für die stoffliche Verwertung von Altholz besteht eine Obergrenze von 5 mg/kg TM.

Ab einer Konzentration von 50 mg/kg PCB im Altholz müssen die Holzabfälle in speziellen Verbrennungsanlagen entsorgt werden. Hier gilt dann nicht mehr die Altholzverordnung, sondern die PCB/PCT-Abfallverordnung.

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