Update: Novellierung der Altholzverordnung

Update 01/2021: Verzögerter Zeitplan

Die Novellierung der AltholzV wird langsamer umgesetzt als ursprünglich geplant. Der Referentenentwurf ist nach den uns vorliegenden Informationen voraussichtlich erst im Sommer 2021 in Sicht. Mit der Verabschiedung der AltholzV kann deshalb voraussichtlich frühestens 2022 gerechnet werden.

Update 05/2020: Stellungnahme zum Diskussionsentwurf

Am 29.05.2020 hat der BAV e.V. die Stellungnahme zum Diskussionsentwurf an das zuständige Bundesumweltministerium übermittelt.

Sehr positiv aus Sicht des Altholzverbandes ist der hohe Praxisbezug des ersten Verordnungsentwurfs. Wir begrüßen die Beibehaltung der vier Altholzkategorien, da diese eine hochwertige Aufbereitung und Verwertung von Altholz gewährleisten. Auch die verbesserte und ergänzte Regelvermutung wird aus unserer Sicht entscheidend dazu beitragen, die Sortierqualität weiter zu erhöhen.

Viel diskutiert wurde in den vergangenen Monaten, wie eine Regelung zum Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung nach der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aussehen könnte. Der formulierte Vorschlag, den Vorrang für A I mit einer Quote zu regeln und den Gleichrang für die restlichen Kategorien beizubehalten, ist ein guter Weg zur Umsetzung, den wir unterstützen. Die stofflichen Quoten sind durchaus ambitioniert, müssen aber auch im Einzelfall technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar sein.

Die prozessbegleitende Probenahme wird zwar im Entwurf beschrieben, jedoch fehlt hier aus unserer Sicht eine Regelung, die den gleichzeitigen Wegfall der Chargenhaltung ermöglicht. Diese sollte entfallen können, wenn die Einhaltung der Grenzwerte über mindestens 10 aufeinanderfolgende Analysenwerte bestätigt wird. Ein Wegfall der Chargenhaltung ist besonders für Aufbereitungsunternehmen wichtig, deren Lagerflächen limitiert sind. Eine stoffliche Altholzverwertung wird für diese Unternehmen ansonsten deutlich erschwert.

Die neuen Regelungen zu Probenahme, Analyse und statistischem Auswerteverfahren dürfen nur unter der Voraussetzung eingeführt werden, wenn wissenschaftlich belastbar nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagenen Verfahren zu Probenahme, Analyse und statistischem Auswerteverfahren geeignet sind, ein höheres Maß an Qualitätssicherung von Probenahme und Analytik sicherzustellen als die Regeln der aktuell gültigen Altholzverordnung. Die Erfüllung des Hochwertigkeitsgebots muss auch künftig sichergestellt werden, insbesondere dass keine Schadstoffanreicherung im Stoffkreislauf erfolgt (§ 7 III KrWG). Dies ist aus Sicht des BAV noch nicht abschließend nachgewiesen.

Zur Gewährleistung einer hochwertigen stofflichen und energetischen Verwertung muss es auch in Zukunft möglich sein, dass verschiedene Altholzsortimente unterschiedlicher Kategorien im Rahmen der Produktion von Sekundärrohstoffen unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für die nachfolgende hochwertige Verwertung miteinander kombiniert werden können.

BAV-Stellungnahme zum Diskussionsentwurf der AltholzV 29.05.2020

Diskussionsentwurf der Altholzverordnung
 
Update 10/2019: Ergänzte Positionierung im Vorfeld der Novellierung

BAV-Positionspapier 24.10.2019

Update 07/2018: Positionierung im Vorfeld der Novellierung

BAV-Positionspapier 18.07.2018

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