Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter | German Waste Wood Association
Der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter (BAV) begrüßt grundsätzlich das Ziel der Bundesregierung, mit der vorliegenden Änderungsverordnung die Emissionshandelsverordnung 2030 an die Vorgaben des novellierten Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sowie an europäische Rechtsakte anzupassen.
Es ist zu begrüßen, dass der Referentenentwurf in § 3 Absatz 5 EHV 2030 ausdrücklich vorsieht, dass für Abfälle oder Reststoffe aus der Verarbeitung sowie für feste Siedlungsabfälle abweichend von formalen Nachhaltigkeitsnachweisen andere Nachweise zugelassen werden können. Aus Sicht des BAV sollte klargestellt werden, dass hierunter auch gefährliche Abfälle der Altholzkategorie A IV fallen und dass für Abfallbrennstoffe die bereits bestehenden abfallrechtlich vorgeschriebenen Nachweise zur Herkunft, Entstehung und Verwertung des Abfalls grundsätzlich als ausreichender Nachweis im Sinne des § 3 Absatz 5 EHV 2030 anzuerkennen sind. Hierzu zählen insbesondere die im Rahmen der praxisbewährten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (EfB) nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz geprüften Nachweise. Die EfB-Zertifizierung erfüllt laut der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bisher die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Abfällen und ist in der Praxis entsprechend etabliert. Sie sollte daher auch weiterhin als geeigneter Nachweis anerkannt werden.
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