BAV-Positionspapier zum Emissionshandel

Positionspapier des BAV e.V. zum Emissionshandel

Einleitung

Der Emissionshandel wird derzeit sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene weiterentwickelt. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) werden die Rahmenbedingungen des nationalen Emissionshandels angepasst. Gleichzeitig sieht der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Revision des EU ETS die schrittweise Einbeziehung der Verbrennung und Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle vor. Einzelne Altholzkraftwerke werden bereits heute vom EU ETS erfasst.

Die CO₂-Bepreisung auf Ebene der Altholzkraftwerke führt zu erheblichen wirtschaftlichen und regulatorischen Belastungen, entfaltet jedoch nur eine sehr eingeschränkte zusätzliche Lenkungswirkung und trägt nicht zur Verringerung der Abfallmengen bei.

Vor diesem Hintergrund setzt sich der BAV dafür ein, Altholzkraftwerke aus dem nationalen Emissionshandel auszunehmen und eine weitergehende Einbeziehung in den europäischen Emissionshandel zu vermeiden. Der BAV unterstützt zugleich das Ziel, für eine hochwertige stoffliche Verwertung geeignete Altholzsortimente möglichst lange im Stoffkreislauf zu halten. Die energetische Verwertung bleibt insbesondere für nicht recyclingfähige und schadstoffbelastete Althölzer unverzichtbar.

Altholzkraftwerke aus dem Emissionshandel ausnehmen

In Deutschland werden jährlich rund sechs Millionen Tonnen Altholz energetisch verwertet. Insbesondere schadstoffbelastete und nicht recyclingfähige Altholzsortimente müssen am Ende der Nutzungskaskade sicher verwertet werden.

Wo eine stoffliche Verwertung aus technischen, qualitativen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, stellt die energetische Verwertung einen ökologisch und ökonomisch sinnvollen Verwertungsweg dar. Altholzkraftwerke stellen Strom und Wärme aus einem nahezu vollständig biogenen Brennstoff bereit, ersetzen fossile Energieträger und leisten insbesondere für die kommunale Wärmeversorgung einen Beitrag zur Defossilisierung.

Die mit der CO₂-Bepreisung angestrebte Lenkungswirkung ist bei der energetischen Altholzverwertung nur sehr eingeschränkt gegeben. Menge und Beschaffenheit des Altholzes werden wesentlich durch den Abfallerzeuger bestimmt. Ein auf Anlagenebene ansetzender CO₂-Preis erreicht nicht unmittelbar den Abfallerzeuger und trägt nicht zur Verringerung der Abfallmengen bei.

Zugleich können zusätzliche CO₂-Kosten auf der Strom- und Wärmeseite nicht immer vollständig weitergegeben werden und belasten damit die Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen. Anreize zur Abfallvermeidung sollten daher vorrangig bei der Produktgestaltung, Materialauswahl und beim Abfallerzeuger ansetzen.

BAV-Forderung:

  • Altholzkraftwerke aus dem Emissionshandel ausnehmen.

Dafür sprechen insbesondere:

  • die unverzichtbare Funktion der energetischen Verwertung für nicht stofflich verwertbare Altholzsortimente am Ende der Nutzungskaskade,
  • der nahezu vollständig biogene Anteil des eingesetzten Altholzes und der damit verbundene Beitrag zur Defossilisierung der Strom- und Wärmeversorgung,
  • die sehr eingeschränkte Lenkungswirkung einer CO₂-Bepreisung auf Ebene der Altholzkraftwerke.

Biogene Altholzanteile ohne zusätzliche Nachweispflichten mit null bewerten

Sollten Altholzkraftwerke weiterhin dem nationalen oder europäischen Emissionshandel unterliegen, muss der nahezu vollständig biogene Anteil des Altholzes ohne unverhältnismäßige zusätzliche Nachweispflichten mit null bewertet werden können.

Die energetische Altholzverwertung erfolgt am Ende einer möglichst langen Nutzungskaskade. Zusätzliche Nachweise verbessern hier nicht die Steuerung der Biomassenutzung, verursachen jedoch erheblichen administrativen Aufwand.

BAV-Forderung:

  • Den biogenen Anteil von Altholz ohne zusätzliche Nachhaltigkeits- und Treibhausgasnachweise mit null bewerten.

Rechtssichere Weitergabe der CO₂-Kosten

Solange Altholzkraftwerke dem Emissionshandel unterliegen, muss eine rechtssichere Weitergabe der tatsächlich entstehenden CO₂-Kosten an die Abfallerzeuger gewährleistet sein.

Die Europäische Kommission geht davon aus, dass das CO₂-Preissignal auch vorgelagerte Akteure erreichen und dort Anreize für Abfallvermeidung und Recycling setzen soll. Eine ausdrückliche Regelung zur Weitergabe der CO₂-Kosten existiert bisher jedoch nicht.

BAV-Forderung:

  • Eine rechtssichere Möglichkeit für Betreiber betroffener Anlagen, die tatsächlich entstandenen Netto-CO₂-Kosten an die Abfallerzeuger weiterzugeben.
  • Dies muss auch die Möglichkeit umfassen, bestehende Entsorgungsverträge, um eine entsprechende CO₂-Kostenkomponente anzupassen.

Fazit

Die energetische Altholzverwertung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Verwertungskette. Wo eine stoffliche Verwertung aus technischen, qualitativen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, stellt sie einen ökologisch und ökonomisch sinnvollen Verwertungsweg dar und leistet insbesondere für die kommunale Wärmewende eine wichtige Funktion.

Eine CO₂-Bepreisung auf Ebene der Altholzkraftwerke entfaltet nur eine sehr begrenzte Lenkungswirkung, führt jedoch zu erheblichen wirtschaftlichen und regulatorischen Belastungen. Der BAV fordert daher, Altholzkraftwerke aus dem nationalen Emissionshandel auszunehmen und eine weitergehende Einbeziehung in den europäischen Emissionshandel zu vermeiden.

Solange Altholzkraftwerke dem Emissionshandel unterliegen, müssen die Nullbewertung biogener Emissionen ohne zusätzliche Nachweispflichten sowie eine rechtssichere Weitergabe der CO₂-Kosten gewährleistet sein. Das Ziel, geeignete Altholzsortimente verstärkt stofflich zu verwerten, bleibt von diesen Forderungen zum Emissionshandel unberührt.

BAV-Positionspapier zum Emissionshandel