Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter | German Waste Wood Association
Nachdem der Umweltausschuss des Europa-Parlaments dem Kompromiss zum EU-Kreislaufwirtschaftspaket zugestimmt hat, steht für den 16. April 2018 die Abstimmung im EU-Parlament auf dem Programm. Anschließend muss das Paket noch vom Ministerrat verabschiedet werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
Kurz vor Weihnachten hatten sich Vertreter des Rats, des Parlaments und der Kommission auf diesen Kompromiss zum Kreislaufwirtschaftspaket verständigt, dessen zentraler Baustein die Novelle der Abfallrahmenrichtlinie darstellt. Darin werden Ziele für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwertung von Siedlungsabfällen festgelegt: Mindestens 55 Gewichtsprozent des Aufkommens bis 2025, 60 Prozent bis 2030 und schließlich 65 Prozent bis 2035.
In der Definition von Siedlungsabfällen taucht auch der Begriff Holz auf. Siedlungsabfälle sind demnach gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Pappe, Glas, Metalle, Kunststoffe, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel oder andere Abfälle, die in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Hausmüll ähneln.
Ausnahmen von diesen Quoten sind möglich für EU-Staaten, die im Jahr 2013 weniger als 20 Prozent recycelt oder für die Wiederverwendung vorbereitet haben bzw. mehr als 60 Prozent der Siedlungsabfälle deponierten. Diese Länder können die Fristen auf Antrag bei der Kommission um bis zu fünf Jahre verlängern lassen.
Hinsichtlich der umstrittenen Berechnung der Quoten enthält die neue Abfallrahmenrichtlinie folgende Regelung: Recyclingquoten werden nach der Menge berechnet, die einem „abschließenden Recyclingverfahren“ als Input zugeführt wird. Materialverluste, die entstehen, bevor der Abfall in das abschließende Verfahren gelangt, beispielsweise durch Sortierung, sollen nicht als verwertet einbezogen werden. Alternativ können auch durchschnittliche Verlustraten für den Output von Sortierverfahren herangezogen werden, um die Menge des recycelten Materials zu schätzen. Diese Methode soll jedoch nur dann angewendet werden, wenn keine anderen zuverlässigen Daten verfügbar sind. Mitgliedstaaten, die mit durchschnittlichen Verlustraten arbeiten, müssen der EU im Rahmen ihrer Jahresberichte ausführliche Informationen übermitteln.
Zum EU-Kreislaufwirtschaftspaket gehört neben der Deponierichtlinie auch die EU-Richtlinie zur Änderung der Altfahrzeuge-, Batterie- und Elektroschrott-Richtlinien sowie die für BAV-Mitglieder relevante neue Verpackungsrichtlinie. Diese fordert für Verpackungsabfälle insgesamt Recyclingquoten von 65 Prozent bis 2025 und 70 Prozent bis 2030. Für einzelne Stoffströme sind zudem eigene Quoten gefordert. Für Verpackungen aus Holz liegen sie bei 25 Prozent (2025) und 30 Prozent (2030). Zum Vergleich: Aktuell sind für Holzverpackungen 15 Prozent gefordert.