Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter | German Waste Wood Association
Gemeinsam mit den Verbänden BDE – Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. und ASA – Arbeitsgemeinschaft stoffspezifische Abfallbehandlung e.V. hat der BAV e.V. eine Stellungnahme zur Novelle der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgegeben. Sie setzen sich darin für die Einstufung von A III-Hölzern als nicht-wassergefährdend ein.
AwSV: Einstufung in Wassergefährdungsklassen
Die AwSV setzt den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) – bzw. als „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“ – eingestuft.
Gefährdungsbeurteilung von Holzabfällen
Holzabfälle werden gemäß ihrer Zusammensetzung und Schadstoffbelastung in vier Altholzkategorien eingeteilt. Während von den Altholzkategorien A I, A II und A III keine Wassergefährdung ausgeht, sind Althölzer der Kategorie A IV aufgrund ihrer Schadstoffbelastung wassergefährdende Stoffgemische. Diese Einteilung fand sich viele Jahre auch in der Genehmigungspraxis bzgl. der Lageranforderungen von Altholz wieder. In der aktuellen Genehmigungspraxis wird jedoch A III-Altholz immer häufiger als allgemein wassergefährdend (awg) gemäß AwSV eingestuft. Diese Einstufung ist aus Sicht der Verbände ASA, BAV und BDE nicht zutreffend.
Keine Wassergefährdung durch A III-Altholz
Die Verbände ASA, BDE und BAV sind der Auffassung, dass Altholz der Kategorie A III nicht-wassergefährdend gem. AwSV sind., da sie keine wassergefährdenden Stoffe enthalten. Dies sehen sie in den chemischen Stoffeigenschaften von Polyvinylchlorid (PVC), den rechtlichen Anforderungen der AltholzV sowie der AwSV begründet.
Die schriftliche Stellungnahme der Verbände können Sie hier abrufen: Stellungnahme AwSV